Der Winter steht wieder vor der Tür. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine fallweise Gehsteigräumung durch den Bauhof der Gemeinde die einzelnen Liegenschaftseigentümer nicht von den Anrainerpflichten nach § 93 StVO befreit und sich die Anrainer nicht darauf verlassen dürfen, dass die Gehsteige von der Gemeinde überhaupt und rechtzeitig geräumt werden, sondern die Gemeinde die Räumung oder Streuung der Gehsteige nur dann vornimmt, wenn ein entsprechender Personal- und Maschineneinsatz organisatorisch auch möglich ist.